Neue Richtlinie ab 1/2025: Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM)

Das ZIM ist mit jährlich mehreren Tausend neuen Technologieentwicklungs-Projekten eines der größten Programme der Bundesregierung zur Förderung des innovativen Mittelstandes. Das ZIM unterstützt mit Hilfe von Zuschüssen branchen- und themenoffen marktorientierte technische Forschungs- und Entwicklungsprojekte von Mittelständlern und mit ihnen kooperierenden Forschungseinrichtungen (inkl. Hochschulen) sowie das Netzwerkmanagement von Innovationsnetzwerken; es unterstützt dabei auch die internationale Zusammenarbeit.

Etwa 75 Prozent der geförderten Unternehmen haben weniger als 50 Beschäftigte. Der überwiegende Teil der geförderten Projekte sind Kooperationen mit Forschungseinrichtungen. Die neue ZIM-Richtlinie ersetzt ab 1. Januar 2025 die am 31. Dezember 2024 auslaufende Förderrichtlinie.

Mit der Neufassung der ZIM-Richtlinie wird das erfolgreiche Förderprogramm ZIM auf Basis der Ergebnisse der umfassenden Evaluation 2024 optimiert, um weitere Verbesserungen für den innovativen Mittelstand zu erreichen. Wesentliche Änderungen des neuen ZIM (in Klammern die Ziffern der Richtlinie):

Weiter verbesserte Förderbedingungen für FuE-Einsteiger sowie kleine und junge Unternehmen:

  • Umstellung der Durchführbarkeitsstudien auf eine De-minimis-Förderung. Gegenüber der bisher angewandten Allgemeinen Gruppenfreistellungs- Verordnung der EU (AGVO) ergeben sich Entlastungen in der Umsetzung der Förderung, die insbesondere kleineren und jungen Unternehmen zugutekommen (z.B. hinsichtlich der Behandlung von „Unternehmen in Schwierigkeiten“;1.2);
  • Verlängerung des Projektzeitraums bei Durchführbarkeitsstudien (max. 12 statt 8 Monate, um unterschiedlichem Zeitbedarf für Studien entsprechen zu können; 4.3);
  • Verbesserte Förderung von Aufträgen in Durchführbarkeitsstudien (neben Aufträgen an wissenschaftlich qualifizierte Dritte auch projektbezogene Aufträge an Dritte möglich; 5.3.2);
  • Verbesserte Bedingungen für Aufträge an Dritte (bei FuE-Projekten jetzt bis zu 35 % der Personaleinzelkosten berücksichtigungsfähig); damit wird modernen Personalkonzepten von KMU, die über wenig Ressourcen verfügen und gleichzeitig vom Fachkräftemangel betroffen sind, Rechnung getragen (z.B. zur Nutzung von Freelancern aus der der IT-Branche; 5.3.1 b).

Verbesserte Förderung für Transfer und Internationalisierung

  • Erhöhte Förderung von Dienstleistungen zur Markteinführung, um auch ggf. aufwändigere Dienstleistungen, z.B. bei produktspezifischen Zulassungsdokumentationen in der Medizintechnik, begleiten zu können (5.4.4);
  • Verlängerung der Frist für Anträge zu Dienstleistungen zur Markteinführung nach Ende des FuE-Projektes (18 statt 12 Monate; 6.1.4);
  • Verbesserte Bedingungen bei Aufträgen an Dritte bei internationalen Netzwerken (erhöhter zulässiger Anteil; 5.3.1 b);
  • Berücksichtigung von erhöhten Aufwänden in internationalen Innovationsnetzwerken (5.4.2 b).

Weitere Anpassungen, Vereinfachungen und Klarstellungen

  • Ausweitung des Kreises der Antragsberechtigten bei Durchführbarkeitsstudien (neben Erstbewilligungsempfängern und Kleinstunternehmen nunmehr auch KMU, welche drei Jahre keine ZIM-Förderung erhalten haben; 3.3.), um mehr KMU die Chance zu geben, die Machbarkeit von technologischen FuE-Projekten zu prüfen;
  • Übergreifend für alle Projektformen wurden die maximal zuwendungsfähigen Kosten (auf die zuwendungsfähigen Kosten wird der Fördersatz angewandt) angepasst, um erhöhten (Personal-)Kosten und der allgemeinen Inflation Rechnung zu tragen;
    • Einzelprojekte: Erhöhung von 550.000 Euro auf
    • Kooperationsprojekte: Erhöhung von 450.000 Euro auf 560.000 Euro pro Unternehmen und von 220.000 Euro auf 280.000 Euro für kooperierende Forschungseinrichtungen. Die maximal mögliche Fördersumme für das Gesamtprojekt steigt von 2.300.000 Euro auf 3.000.
    • nationale ZIM-Innovationsnetzwerke: die maximale Fördersumme steigt von 420.000 Euro auf 490.000 Euro
    • internationale Innovationsnetzwerke: die maximale Fördersumme steigt von 520.000 Euro auf 600.000 Euto
  • Künftig ist die zwischen den Kooperationspartnern zu vereinbarende Kooperationsvereinbarung nur auf Nachfrage vorzulegen (4.1.3);
  • Klarstellung, dass Dienstleistungen zur Markteinführung bereits projektbegleitend beantragt werden können (4.4).

Darüber hinaus wurden an einer Reihe von Stellen weitere Klarstellungen vorgenommen, um die von ZIM abgedeckten Fördermöglichkeiten noch besser zu verdeutlichen (Übernahme aktueller Definitionen der AGVO, die für die Förderung von Dienstleistungen zur Markteinführung relevant sind, 2.3 .; Übernahme von Formulierungen der AGVO zur Einbeziehung von Prototypen und Pilotprojekten bei der Förderung von Technologieentwicklungsprojekten, 4.1.1).

Die ZIM-Projektträgerschaft wurde neu ausgeschrieben. Projektträger für Kooperationsprojekte ist ab 1.1.2025 die AiF Projekt GmbH. Mit der Betreuung der Einzelprojekte, Innovationsnetzwerke und Durchführbarkeitsstudien ist VDI/VDE Innovation + Technik GmbH beauftragt. Förderanträge auf Grundlage der alten ZIM- Richtlinie, die bis 31. Dezember 2024 eingereicht werden, werden ab 1. Januar 2025 von den jeweiligen neuen Projektträgern bearbeitet.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung Ihres ZIM-Antrages!

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